Staubfreimachung Hauszufahrten

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Das Objekt, für welches die Beihilfe zugezählt werden kann, muss als ständiger Hauptwohnsitz dienen. Objekte mit Nebenwohnsitzen fallen aus der Förderaktion der Gemeinde heraus!
  • Die Auszahlung der freiwilligen Fördermittel der Gemeinde erfolgt grundsätzlich nur nach Verfügbarkeit der vorgesehenen Budgetmittel, ein Recht auf Auszahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann kein Antragsteller ableiten.
  • Die den Anträgen beizulegenden Rechnungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Die erstmalige Errichtung einer Hauszufahrt (keine Betriebszufahrt) wird mit € 3,7/m², höchstens jedoch mit € 370 gefördert. Die Hauszufahrt muss staubfrei sein (kein Schotter, kein Kies).

Dem Antrag sind Rechnungen über mindestens dem doppelten Betrag der Beihilfe beizulegen.
Das Ausmaß der Förderung wird im Einvernehmen mit dem Antragsteller festgelegt (nach Ermittlung des Aufmaßes).

Zuständig

Formulare