Heizanlagen

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Das Objekt, für welches die Beihilfe zugezählt werden kann, muss als ständiger Hauptwohnsitz dienen. Objekte mit Nebenwohnsitzen fallen aus der Förderaktion der Gemeinde heraus!
  • Die Auszahlung der freiwilligen Fördermittel der Gemeinde erfolgt grundsätzlich nur nach Verfügbarkeit der vorgesehenen Budgetmittel, ein Recht auf Auszahlung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann kein Antragsteller ableiten.
  • Die den Anträgen beizulegenden Rechnungen dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

Heizgut- oder Pelletsheizung: Die Investition muss mittels Rechnung nachgewiesen werden. Der Pauschalbetrag ist unabhängig von der Größe der Heizanlage und beträgt € 200,00. Stückgutheizung in Verbindung mit einem Pufferspeicher: Der Pufferspeicher muss mindestens 60 l pro kW Nenn-Heizleistung des Kessels aufweisen Die Investitionen müssen mittels Rechnung nachgewiesen werden. Betrag der Förderung ist einmalig € 200,00.

Formulare